§ 10 WO-LPVG - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich durch Aushang an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von einer Woche auf und weist darauf hin, dass im Falle der Fristversäumnis
- a)
bei Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann,
- b)
bei gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden kann.
(2) Gehen gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt
- a)
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
- b)
bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.