§ 86 LMG NRW - Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Sendungen bei Veranstaltungen müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden.
(2) Die Zulassung darf für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens für zwei Wochen, erteilt werden.
(3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind und wenn die Sendungen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.