§ 32 BestattG 1988 - Rechtsverordnungsermächtigungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG 1988,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das Öffnen der Särge,
- 2.
Vorschriften für die staatlichen Friedhöfe zu erlassen über
- a)
das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,
- b)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,
- c)
das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen,
- d)
die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,
- e)
die Größe der Särge und Urnen,
- f)
die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhallen und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen der Gräber,
- g)
die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
- h)
die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften).