Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (außer Kraft)

§ 32 BestattG 1988 - Rechtsverordnungsermächtigungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG 1988,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit und Verwendung von Särgen, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie das Öffnen der Särge,

  2. 2.

    Vorschriften für die staatlichen Friedhöfe zu erlassen über

    1. a)

      das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen,

    2. b)

      die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,

    3. c)

      das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen,

    4. d)

      die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,

    5. e)

      die Größe der Särge und Urnen,

    6. f)

      die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der Leichenhallen und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und Verfüllen der Gräber,

    7. g)

      die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,

    8. h)

      die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften).