§ 69 LPVG - Verfahren der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von 18 Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt die Dienststelle oder die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 oder Satz 3 der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde vor, so teilt sie dies dem Personalrat oder der Stufenvertretung unter Angabe der Gründe mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder zwischen dem nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organ oder seinem Ausschuss und dem Personalrat keine Einigung, so entscheidet eine Einigungsstelle (§ 71). Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. In den Fällen der §§ 75 und 79 Abs. 3 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organs oder seines Ausschusses anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss entscheidet sodann endgültig.
(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten oder fortzusetzen.