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§ 14 WOS - Wahlvorgang

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird. Bei Gruppenwahl sind für die Gruppen gesonderte Wahlurnen zu verwenden.

(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne ist festzustellen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Wahlumschlag dem mit der Entgegennahme betrauten stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe ausgezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln. Dasselbe gilt im Falle der Unterbrechung der Stimmabgabe.