§ 43 HSG - Doktorandinnen und Doktoranden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5).