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§ 43 HSG - Doktorandinnen und Doktoranden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5).