§ 30 SchwbAV - Förderungsfähige Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen erbracht werden:

  1. 1.
    betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben,
  2. 2.
    betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,
  3. 3.
    Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,
  4. 4.
    Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,
  5. 5.
    Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008),
  6. 6.
    Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind,
  7. 7.
    besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind, aber wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in zumutbarer Weise nicht nutzen können.

(2) Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines besonderen Beförderungsdienstes für Behinderte können Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten Ausstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwerbehinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.

(3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden, wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.