§ 27 LbV - Eignungsprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.
(2) 1Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. 2Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt. 3Die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können durch die oberste Dienstbehörde auf eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss übertragen werden. 4Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständig, bei Bedarf unter sachgerechter Beteiligung einer obersten Dienstbehörde.
(3) 1Bei geregelten Laufbahnen gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. 2Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei nicht geregelten Laufbahnen sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen.
(4) 1Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen der Antragstellern oder des Antragstellers, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. 2Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.
(5) 1Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. 2Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.