§ 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 2.
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
- 3.
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
- 4.
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- 5.
zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
- 6.
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. 2Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.