§ 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.

    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

  2. 2.

    zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

  3. 3.

    zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

  4. 4.

    zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

  5. 5.

    zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

  6. 6.

    zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. 2Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.