§ 4 KWahlO - Aufgaben des Gemeindedirektors
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Dem Gemeindedirektor obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3),
- 2.die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 4),
- 3.darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung übertragen hat (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung),
- 4.die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),
- 5.dem Oberkreisdirektor die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3),
- 6.Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),
- 7.das Wählerverzeichnis aufzustellen, auszulegen, die Auslegung öffentlich bekannt zu geben, die eingetragenen Wahlberechtigten zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss dem Wahlvorsteher zu übergeben (§ 10, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18,34),
- 8.die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2),
- 9.Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekannt zu geben (§ 33),
- 10.bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48).