§ 31 AZRG - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen enthalten. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffenen gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(2) Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.