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§ 9 DSG-LSADatenerhebung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

  2. 2.
    1. a)

      die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 4, 6 bis 8, oder

    2. b)

      die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 5, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Er ist über die Rechtsvorschriften und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Wenn Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben werden, soll er davon benachrichtigt werden, sobald die Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.