§ 38 HmbSG - Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Die zuständige Behörde kann Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklung auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der Schule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen. Zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies gilt nicht in den Fällen einer Zurückstellung auf Grund der sprachlichen Entwicklung eines Kindes im Sinne des Satzes 1.
(3) Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.
(4) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule erfüllt.
(5) Eine Klassenwiederholung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht angerechnet. Dies gilt nicht für eine Klassenwiederholung in den ersten zwei Schulbesuchsjahren.
(6) Die zuständige Behörde kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.