§ 87c NBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamte erhalten nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften Beihilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger sowie für Beamte, deren wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe des § 80a Abs. 4, des § 80b und des § 87a Abs. 4 mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist. Soweit in den nachfolgenden Absätzen auf die Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen wird, gelten die Vorschriften in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMB1. 1995 S. 470).

(2) Arznei- und Verbandmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften sowie Krankentransporte nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 der Beihilfevorschriften sind auch in Höhe der dort genannten Abzugsbeträge beihilfefähig.

(3) Wahlleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften) sind nur bei Beamten beihilfefähig, die seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen. Von den nach Satz 1 beihilfefähigen Aufwendungen werden abgezogen:

  1. 1.
    20 Deutsche Mark täglich von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen,
  2. 2.
    29 Deutsche Mark täglich von den Mehrkosten des Zweibettzimmers,

jedoch nicht mehr als 30 Tage für einen Behandlungsfall.

(4) Die nach Anwendung des § 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen

A 7 bis A 11um200 Deutsche Mark,
A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1um400 Deutsche Mark,
A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3um600 Deutsche Mark,
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7um800 Deutsche Mark,
ab B 8, R 8um1.000 Deutsche Mark

gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 50 Deutsche Mark für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

(5) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale nach Absatz 4 für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit auf weniger als 90 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist, gilt Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale nach Absatz 4. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt oder Gehalt nach einer früheren Besoldungsregelung, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt. Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Höhe der Kostendämpfungspauschale 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale nach Absatz 4 für diejenige Besoldungsgruppe beträgt, der der Versorgungsempfänger zuletzt angehört hat.

(6) Eine Kostendämpfungspauschale wird nicht abgezogen während

  1. 1.
    einer Erziehungsurlaubs, soweit keine Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde oder die bewilligte Teilzeitbeschäftigung weniger als zehn Wochenstunden beträgt,
  2. 2.
    eines Vorbereitungsdienstes oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
  3. 3.
    einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie
  4. 4.
    bei Waisen.

(7) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.

(8) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Beihilfevorschriften) und Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit (§ 9 der Beihilfevorschriften) wird Beihilfe ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gewährt.