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§ 4 DEÜV - Annahmestelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Einzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine von ihr bestimmte Annahmestelle.