§ 4 DEÜV - Annahmestelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Einzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine von ihr bestimmte Annahmestelle.