§ 57 LBesGBW - Weitere Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(1) Eine Stellenzulage erhalten:

  1. 1.

    Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn sie die Prüfung bestanden haben,

  2. 2.

    Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden,

  3. 3.

    Geschäftsführende Schulleiter im Sinne von § 43 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

  4. 4.

    Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik,

  5. 5.

    Erste Landesbeamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern,

  6. 6.

    Beamte, wenn sie als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden und die Nachprüferlaubnis besitzen; die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein schließt,

  7. 7.

    Landwirtschaftliche oder Pädagogische Direktoren bei einem Schulbauernhof für die Dauer der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs,

  8. 8.

    Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit,

  9. 9.

    Lehrkräfte, die als

    1. a)

      Fachberater Schulentwicklung für die Regierungspräsidien des Landes oder

    2. b)

      Fremdevaluatoren für das Landesinstitut für Schulentwicklung

    tätig sind und die ihre Aufgaben im Bereich der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Schulen mit ihrem jeweils vollständigen Deputat wahrnehmen,

  10. 10.

    Lehrkräfte, die Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung ständig wahrnehmen,

  11. 11.

    Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die über eine zusätzliche Qualifikation als Krankenpfleger, Krankenschwester, Krankenpflegehelfer oder Rettungsassistent verfügen und überwiegend im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst verwendet werden,

  12. 12.

    Ärzte bei Justizvollzugseinrichtungen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,

  13. 13.

    Vollzugsleiter des Jugendarrestes.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen. Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 9 erhalten Lehrkräfte nur dann, wenn sie sich nicht in der Besoldungsgruppe A 15 oder höher befinden. Neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 9 wird eine Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 10 nicht gewährt.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr. 10 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.