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§ 97 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Für die Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

  1. 1.
    bei den Generalstaatsanwälten Personalräte und
  2. 2.
    beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.

Die Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.