§ 97 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Für die Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar
- 1.bei den Generalstaatsanwälten Personalräte und
- 2.beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.
Die Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.