Versionsverlauf

Art. 104 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats nach der Zustellung an die Regierung im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.