Abschnitt 228 RiStBV - Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine Schrift einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b und 184c StGB bezeichneten Inhalte hat, so übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in gleicher Form mit.