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§ 43 KommHVO - Anhang

Bibliographie

Titel
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Amtliche Abkürzung
KommHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-8

Im Anhang sind anzugeben:

  1. 1.

    die auf die Posten der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

  2. 2.

    Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;

  3. 3.

    Trägerschaften bei Sparkassen;

  4. 4.

    Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages;

  5. 5.

    die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;

  6. 6.

    drohende finanzielle Belastungen (zum Beispiel für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist);

  7. 7.

    Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften soweit nicht von der Genehmigungspflicht befreit;

  8. 8.

    Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags;

  9. 9.

    sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;

  10. 10.

    sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Organisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;

  11. 11.

    Ermächtigungen, die gemäß § 19 übertragen werden, sowie für diese Ermächtigungen zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen, die im Haushaltsplan veranschlagt waren und mit deren Eingang zu rechnen ist; hierbei ist eine Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beizufügen;

  12. 12.

    Rückstellungen, die in der Vermögensrechnung unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;

  13. 13.

    für jede Art derivativer Finanzinstrumente:

    1. a)

      Art und Umfang der Finanzinstrumente,

    2. b)

      Der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;

  14. 14.

    Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 36 Abs. 4 und 5;

  15. 15.

    mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Gemeindeorgan nur zeitweise angehört haben;

  16. 16.

    Abweichungen von den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Abschreibungstabellen mit Begründung;

  17. 17.

    Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen mit Begründung;

  18. 18.

    die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Vermögensrechnung ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Vermögensrechnung vermerkt ist;

  19. 19.

    neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung mit Begründung;

  20. 20.

    Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größerem Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen;

  21. 21.

    die Bildung von Sonderposten;

  22. 22.

    Betrag und Art von Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung;

  23. 23.

    Nachweis über die Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt;

  24. 24.

    Nachweis über das zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt;

  25. 25.

    Nachweis über das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.