§ 19 BRAO - Antrag auf Zulassung bei einem Gericht
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. 2Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.
(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.