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§ 48 APO-GOSt - Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Abweichend von § 27 Absatz 6 und 7 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.

(2) Abweichend von § 36 Absatz 2 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.