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§ 50 HSOG - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Zwangsgeld wird von der Ordnungs- oder der Polizeibehörde auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.