Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 25 BremLStrG - Umleitungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Wird der Verkehr auf einer Straße nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) vorübergehend beschränkt, so sind die Träger der Straßenbaulast anderer Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straße zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf seine Kosten die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen und in diesem Zustand zu erhalten. Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der Träger der Straßenbaulast die Umleitungsstrecke unter Berücksichtigung der früheren Zweckbestimmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Wenn die künftige Unterhaltung der Umleitungsstrecke wegen der ausgeführten Ausbauarbeiten erheblich höhere Aufwendungen erfordert und deshalb für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde, hat die Straßenbaubehörde auf Antrag des Betroffenen die Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke auf den Träger der Straßenbaulast der Straße, auf der der Verkehr beschränkt worden ist, zu übertragen.

(3) Muss eine Umleitung wegen einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) über private Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, geführt werden, so ist der Eigentümer auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straßenbaubehörde auf Antrag des Eigentümers den alten Zustand wiederherzustellen hat.

(4) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen oder Wege umzuleiten, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für die Rechte der Straßenverkehrsbehörde zur Umleitung des Verkehrs.