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§ 63 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

Die Soll- und Einnahmebücher und die Wettsteuerzeichenbücher nebst den dazugehörigen Belegen sind nach Abschluss der Oberfinanzdirektion zur Prüfung vorzulegen. Das Gleiche gilt für die Anmeldungen über Lotterien und Ausspielungen, die als steuerfrei anerkannt sind. Diese Anmeldungen sind vom Finanzamt in einem besonderen Verzeichnis zu vereinigen, das dem Landesfinanzamt zu dem für die Vorlegung des Sollbuchs vorgeschriebenen Zeitpunkt einzusenden ist.

Der Reichsminister der Finanzen