§ 47 SBG - Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.