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§ 3 SächsArchivG - Organisation des staatlichen Archivwesens

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
290-1

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische Staatsarchiv einschließlich der Deutschen Zentralstelle für Genealogie als Spezialarchiv für Personen- und Familiengeschichte.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.