§ 28c SGB IV - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Amtliche Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere

  1. 1.

    die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

  4. 4.

    das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

  5. 5.

    unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

  6. 6.

    in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

  7. 7.

    in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.