§ 14 SchulG M-V - Diagnoseförderklassen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) An Grundschulen können Diagnoseförderklassen für Kinder eingerichtet werden, die schulpflichtig, aber in ihrer allgemeinen Entwicklung stark verzögert sind. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. In Diagnoseförderklassen wird in besonderem Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder durch die Verbindung von sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Lern- und Arbeitsformen, eine kontinuierliche Entwicklungsdiagnostik und individuelle Förderung Rechnung getragen.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch einer Diagnoseförderklasse durch Rechtsverordnung zu regeln.