§ 18 FrUrlV NRW - Urlaubsdauer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Amtliche Abkürzung
FrUrlV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 2 im ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienst abgeleistet, beträgt der Erholungsurlaub 28 Arbeitstage.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Für Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach § 18 Abs. 2 Satz 1. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.

(4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 3) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.

(5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten.

(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes oder § 6c Absatz 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.

(8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.