Versionsverlauf


§ 18 GGO - Bearbeitung, Dokumentation

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

(1) Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.

(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.

(3) Über die Regelung des § 64 des Niedersächsischen Beamtengesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.

(4) Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.