§ 113 GemO - Prüfungsergebnis
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist.