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§ 30 JAG - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl

für jede Aufsichtsarbeit, für den Aktenvortrag und für die Einzelnote des Prüfungsgesprächs im Schwerpunktbereich (§ 29 Abs. 1) mit 1,5 sowie

für jede übrige Einzelnote des Prüfungsgesprächs mit 1

vervielfältigt und die Summe durch 16,5 geteilt wird.

(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" oder besser ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.