§ 17 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger
erforderlich ist.