§ 45a BG LSA - Erneute Berufung begrenzter Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Beantragt ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzer Beamter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und begrenzt dienstunfähig im Sinne von § 42a Abs. 1 ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, soweit ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) § 42a Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.