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§ 11a BremPolG - Kontrollstellen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.
    eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
  2. 2.
    eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs,
  3. 3.

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung; § 30 gilt entsprechend.

(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden.