§ 12 LMG NRW - Zuweisungserfordernis
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender und Satellit der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf §§ 18 Abs. 9, 21 Abs. 2, 3 und 6 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.
(2) Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Zuweisung einer Übertragungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.