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§ 12 LMG NRW - Zuweisungserfordernis

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender und Satellit der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf §§ 18 Abs. 9, 21 Abs. 2, 3 und 6 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.

(2) Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Zuweisung einer Übertragungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.