§ 18 LHG - Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.

(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vorstandsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.

(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65b zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.