§ 15a AsylG - Auswertung von Datenträgern
Bibliographie
- Titel
- Asylgesetz (AsylG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) 1Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2§ 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.