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§ 151 LVwG - Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

An Behörden kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zweck der Zustellung vorgelegt wird. Die Empfängerin oder der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.