§ 87 BHO - Rechnungslegung der Bundesbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen neben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung einen Geschäftsbericht auf. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf die Aufstellung des Geschäftsberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof zu übersenden.