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§ 26 SächsJAPO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Abs. 1 und 3 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Gesamtprüfungsdauer von 35 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine Prüfungskommission, die unter Einschluss des Vorsitzenden aus mindestens drei Prüfern besteht. Einer der Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, ein weiterer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder ein Notar sein. Die Einteilung der Kommission erfolgt durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Er bestimmt auch jeweils den Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die zur Prüfung zugelassenen Rechtsstudenten können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann auch andere Rechtsstudenten und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. Zuhörer, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, kann er aus dem Prüfungsraum verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.