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§ 4 KAG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(2) Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig.