§ 9 LGG - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG Gesetz Nr. 1371
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufgestellt hat, berichtet jeweils nach Ablauf von einem Jahr, spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, der Stelle, die den Frauenförderplan gemäß § 8 in Kraft gesetzt hat, über die Umsetzung der Zielvorgaben. Die Berichte sollen auch dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zugänglich gemacht werden. Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle drei Jahre über die Umsetzung dieses Gesetzes für die gesamte Landesverwaltung. Beim Saarländischen Rundfunk berichtet der Leiter/die Leiterin der Dienststelle dem Rundfunkrat über die Umsetzung der Zielvorgaben.