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§ 63 BRAO - Zusammensetzung des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.