§ 63 BRAO - Zusammensetzung des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.