Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 137n UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.