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§ 74 ThürBG - Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.