§ 10 ThürSchulG - Horte und Internate an Schulen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) An den Grundschulen sollen zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler Horte geführt werden. Diese sind organisatorisch Teil der betreffenden Schulen. Der Besuch der Horte ist freiwillig. Für Grundschulkinder besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Hort an einer Grundschule von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit.
(2) Der Schulträger kann Internate errichten.