§ 7 VerfGGBbg - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.