Art. 60b GLKrWG - Sonderregelungen im Jahr 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) 1Die Auswahl der sich bewerbenden Personen für Gemeinde- und Landkreiswahlen kann bis 31. Dezember 2021 abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 sowie den Regelungen einer Satzung oder sonstiger schriftlich niedergelegter Organisationsbestimmungen durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen. 2Eine Stichwahl findet nicht statt. 3Erfolgt die Durchführung in einem schriftlichen Verfahren, muss die Einberufung geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 4Ist der Kreis der Anhänger eines Wahlvorschlagsträgers nicht bestimmbar, kann die Teilnahmeberechtigung nach vorheriger, mit der öffentlichen Einberufung erfolgter öffentlicher Aufforderung von einer Rückmeldung in Textform bis zum Tag vor dem Abstimmungsende abhängig gemacht werden. 5Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 ist den Teilnahmeberechtigten Gelegenheit zu geben, schriftliche Vorschläge zu sich bewerbenden Personen in Textform einzureichen. 6Hierauf ist in der Einberufung, die spätestens am dritten Tag vor dem Tag, an dem die schriftlichen Vorschläge eingegangen sein müssen, veröffentlicht oder zugegangen sein muss, hinzuweisen. 7Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 3 müssen sich bewerbende Personen mit der Übersendung der schriftlichen Unterlagen zur brieflichen Abstimmung die Möglichkeit erhalten, sich und ihr Programm vorstellen zu können. 8Den Abstimmungsberechtigten ist mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen für die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen einzuräumen. 9An die Stelle des Zeitpunkts des Zusammentritts nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 tritt der Ablauf desjenigen Tages, der vom Wahlvorschlagsträger als letztmöglicher Tag für den Eingang brieflicher Abstimmungsunterlagen bestimmt wird. 10Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 2 ist die Niederschrift von der das Verfahren leitenden Person und zwei wahlberechtigten, am Aufstellungsverfahren teilnehmenden Personen zu unterschreiben. 11Der Niederschrift muss eine Liste beigefügt sein, aus der die an der geheimen brieflichen Abstimmung teilnehmenden Personen ersichtlich sind.
(2) Ein Wahlvorschlag eines neuen Wahlvorschlagsträgers, der bis 31. Dezember 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen eingereicht wird, bedarf abweichend von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften.
(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Stelle anordnen, dass eine Gemeinde- oder Landkreiswahl bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausschließlich als Briefwahl durchzuführen ist. 2Ordnet dies die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen vor dem nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Wahltag an, kann sie die Wahl auf einen der drei auf den festgesetzten Wahltag folgenden Sonntage verlegen. 3Die Verlegung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Für den Fall, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird,
- 1.
können die Wahlbehörden die erforderlichen Änderungen in den Anlagen nach § 101 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vornehmen,
- 2.
sind die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen abweichend von Art. 13 Abs. 1 an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag zu versenden und
- 3.
findet die Stichwahl abweichend von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 am dritten Sonntag nach dem Wahltag statt.